Wirtschaft

Schenkungssteuer in Österreich: Was gilt für Freibetrag, Meldepflicht & Co.?

Schenkungen können ein sinnvoller Weg sein, Vermögen innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen weiterzugeben – ohne auf den Tod des Erblassers warten zu müssen. Doch auch bei Schenkungen ist der Staat beteiligt. Spätestens wenn größere Summen oder ein Grundstück übertragen werden, stellt sich die Frage: Was bedeutet die Schenkungssteuer in Österreich? Gibt es sie überhaupt noch? Und wann muss eine Schenkung gemeldet werden?

In diesem Artikel erfährst du, wie die Schenkungssteuer in Österreich heute geregelt ist, welche Meldepflichten bestehen, welche Freibeträge gelten und wann statt einer Steuer die Grunderwerbsteuer zum Tragen kommt. Wir zeigen dir außerdem, wie mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres behandelt werden und welche Fallstricke du vermeiden solltest.

Schenkungssteuer in Österreich: Wann spricht man überhaupt von einer Schenkung?

Schenkungssteuer in Österreich: Wann spricht man überhaupt von einer Schenkung?

Eine Schenkung liegt dann vor, wenn jemand freiwillig und unentgeltlich Vermögen auf eine andere Person überträgt – ohne Gegenleistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geld, Wertpapiere oder ein Grundstück handelt. Auch bewegliche Sachen, z. B. ein Auto, können Teil einer Schenkung sein.

Wichtig ist: Bei Schenkungen handelt es sich um sogenannte Zuwendungen, die steuerlich relevant werden können – insbesondere, wenn sie bestimmte Wertgrenzen übersteigen. In Österreich gilt dabei eine klare anzeigepflicht: Ab einem bestimmten Wert muss die Schenkung beim Finanzamt gemeldet werden, selbst wenn keine Steuer fällig ist.

Schenkungssteuer in Österreich: Aktuell noch ein Thema?

Zwar wurde die Schenkungssteuer in Österreich bereits im August 2008 offiziell abgeschafft, doch das Thema hat nicht an Relevanz verloren. Denn obwohl keine direkte Steuer auf Geldschenkungen oder Sachwerte mehr erhoben wird, sind Meldepflichten und indirekte Steuerarten wie die Grunderwerbsteuer in vielen Fällen weiterhin gültig.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass Schenkungen steuerfrei seien – tatsächlich aber unterliegen viele Schenkungen der Meldepflicht, wenn der Wert der Schenkung bestimmte Grenzen überschreitet. Zudem gilt für Immobilienübertragungen weiterhin die Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung unter Ehegatten oder eine andere Form handelt.

Die Begriffe Schenkungssteuer in Österreich und Schenkungsteuer sind also auch heute noch präsent – nur eben in einem geänderten rechtlichen Kontext.

Die Gesetzeslage vor der Abschaffung der Schenkungssteuer

Bis zur Abschaffung der Schenkungssteuer im Jahr 2008 galten klare Regelungen: Der Staat erhob je nach Steuerklasse und Höhe der Schenkung eine Steuer.

  • In Steuerklasse I (z. B. Kinder, Ehegatte) fielen niedrigere Steuersätze an.
  • Steuerklasse II betraf Geschwister, Stiefkinder und ähnliche Verhältnisse.
  • Steuerklasse III umfasste alle übrigen Personen wie Freunde oder entfernte Verwandte.

Diese Struktur wurde 2008 als verfassungswidrig eingestuft und in der Folge gestrichen. Seither gilt: Zwar keine klassische Schenkungssteuer mehr, aber je nach Vermögenswert weiterhin steuerliche Prüfungen durch das Finanzamt – insbesondere bei Grundstücken.

Auch wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich abgeschafft wurde, ersetzt sie das System nicht vollständig. Das heißt, steuerliche Pflichten bestehen weiterhin.

Welche Schenkungen müssen gemeldet werden?

In Österreich besteht eine gesetzlich geregelte meldepflicht bei Schenkungen, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Diese sehen folgendermaßen aus:

  • 50.000 Euro innerhalb eines Jahres bei Angehörigen (z. B. Kinder, Eltern, Ehegatte)
  • 15.000 Euro innerhalb eines Jahres bei allen anderen (z. B. Nichte, Schwiegereltern)

Die Schenkung muss binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übertragung elektronisch gemeldet werden – über das „Digitale Amt“ oder direkt beim Finanzamt. Wird diese Frist versäumt, drohen Geldstrafen bis zu 10.000 Euro.

Besonders bei mehreren Schenkungen innerhalb eines Kalenderjahres ist Vorsicht geboten, da deren Werte zusammengerechnet werden. Die anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz gilt unabhängig davon, ob es sich um Geld, ein Grundstück, ein Auto oder andere Werte handelt.

Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Österreich im Überblick

Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Österreich im Überblick

Auch wenn es keine direkte Steuer mehr gibt, spielen Freibeträge eine große Rolle für die Frage der meldepflicht. Der freibetrag bei der Schenkungssteuer liegt:

  • bei Angehörigen wie Kindern oder dem Ehegatten bei 50.000 Euro innerhalb eines Jahres
  • bei allen anderen Personen (z. B. Stiefkind, Nichte, Schwiegerkinder) bei 15.000 Euro

Diese Freibeträge gelten für alle Schenkungen unter Lebenden. Besonders wichtig: Wird der Betrag durch mehrere Schenkungen überschritten, besteht ebenfalls Meldepflicht.

Einzelne Ausnahmen gelten etwa bei Betriebsübertragungen oder bestimmten Regelungen im Erbrecht – hier kann ein freibetrag von 400.000 Euro oder mehr Anwendung finden. In jedem Fall empfiehlt sich eine vorherige steuerliche Beratung.

Immobilien und Grundstücke: Grunderwerbsteuer statt Schenkungssteuer

Bei der Schenkung von Grundstücken oder Immobilien ist keine klassische Schenkungssteuer in Österreich fällig. Stattdessen erhebt der Staat die Grunderwerbsteuer, auch bei unentgeltlicher Übertragung. Diese berechnet sich wie folgt:

  • 0,5 % auf die ersten 250.000 Euro
  • 2 % auf die nächsten 150.000 Euro
  • 3,5 % auf Beträge über 400.000 Euro

Der zu versteuernde Betrag richtet sich nach dem gemeinen Wert des Grundstücks, der gegebenenfalls durch ein Gutachten festgestellt wird. Auch die Eintragung ins Grundbuch löst Gebühren aus (z. B. 1,1 % des Wertes).

Damit kann eine vermeintlich „steuerfreie“ Schenkung von Grundstücken in der Praxis schnell zu einer Zahlungspflicht in fünfstelliger Höhe führen – vor allem, wenn keine steuerliche Planung erfolgt ist.

Familieninterne Schenkungen: Kinder, Ehegatten und mehr

Schenkungen zwischen Angehörigen sind besonders häufig. Ob ein Ehegatte seinem Partner ein Sparkonto überträgt oder Eltern ihren Kindern eine Wohnung schenken – hier gelten die höheren Freibeträge von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Zu beachten ist jedoch, auch wenn keine direkte Steuer anfällt, muss eine Schenkung gemeldet werden, sobald die Grenze überschritten ist. Zudem gelten auch bei Familienmitgliedern die Regelungen zur Grunderwerbsteuer, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie übertragen wird.

Bei Zuwendungen an deren Kinder, also beispielsweise an Schwiegerkinder oder Enkel, gelten niedrigere Freibeträge – meist 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Auch sie müssen dann mit einer Schenkungsanzeige bedacht werden.

Wie mehrere Schenkungen im Jahr behandelt werden

Wie mehrere Schenkungen im Jahr behandelt werden

Viele glauben, sie könnten mehrere kleinere Schenkungen tätigen, ohne dass eine meldepflicht entsteht. Das ist falsch. Wenn mehrere Zuwendungen innerhalb eines Jahres zusammen den Freibetrag von 50.000 Euro (bzw. 15.000 Euro) übersteigen, muss die Summe beim Finanzamt gemeldet werden.

Beispiel: Drei Überweisungen à 20.000 Euro an den Sohn im gleichen Jahr ergeben 60.000 Euro – also über dem Freibetrag. Auch Sachwerte zählen mit – etwa ein Auto im Wert von 15.000 Euro, das zusätzlich zum Geld verschenkt wird.

In solchen Fällen ist nicht nur die anzeigepflicht relevant, sondern auch die korrekte Bewertung des Gesamtwertes, was wiederum zu einer indirekten Steuerbelastung führen kann – insbesondere bei Immobilien.

Was bei Schenkungen durch Schwiegereltern, Nichten & Co. zu beachten ist

Schenkungen an entferntere Angehörige wie Schwiegereltern, Nichte, Stiefkind oder Urenkel unterliegen deutlich strengeren Bedingungen. Hier gilt grundsätzlich die niedrigere Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Das bedeutet: Bereits eine einzige größere Zuwendung kann zur Meldepflicht führen. Und auch hier gilt, mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres werden addiert. Wer also beispielsweise 1.000 Euro monatlich verschenkt, überschreitet bereits im 16. Monat die Grenze – auch wenn jede Einzelzahlung darunterliegt.

In diesen Fällen ist nicht nur die fristgerechte Meldung, sondern auch die saubere Dokumentation entscheidend. Die Schenkung muss ab der Schenkung auf elektronischem Wege erfolgen, also digital an das Finanzamt zu melden.

Fazit: Schenkungssteuer Österreich

Auch wenn die Schenkungssteuer in Österreich im klassischen Sinne abgeschafft wurde, ist das Thema nach wie vor komplex. Zwischen Freibeträgen, Meldepflicht, Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungen gibt es viele Aspekte, die beachtet werden müssen.

Wer Schenkungen in Österreich plant – sei es Geld, ein Grundstück oder Sachwerte –, sollte sich im Vorfeld gut informieren. Nur mit dem nötigen Wissen über Meldepflichten, Freibeträge und die steuerliche Behandlung lassen sich unerwartete Kosten und rechtliche Probleme vermeiden.

FAQs: Schenkungssteuer Österreich – Ihre Fragen beantwortet

Wie viel darf man in Österreich steuerfrei verschenken?

In Österreich darf man steuerfrei bis zu bestimmten Grenzen schenken, ohne dass eine Steuer anfällt – vorausgesetzt, die Schenkung wird ordnungsgemäß gemeldet. Diese Grenzen hängen vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Bei engen Angehörigen wie Kindern, Eltern oder dem Ehegatten liegt die steuerfreie Grenze bei 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Bei Schenkungen an andere Personen – wie Schwiegereltern, Nichten oder Freunde – liegt der Schwellenwert bereits bei 15.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Wird dieser Wert überschritten, muss die Schenkung binnen drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden. Eine Steuer fällt dennoch nicht automatisch an, außer es handelt sich um die Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen.

Wie viel Geld ist bei einer Schenkung steuerfrei?

  • 50.000 Euro innerhalb eines Jahres bei engen Angehörigen (Kinder, Ehegatte, Eltern)

  • 15.000 Euro innerhalb eines Jahres bei allen anderen Personen (z. B. Schwiegereltern, Nichten)

  • Innerhalb der Freibeträge besteht keine Steuerpflicht, aber ggf. Meldepflicht

  • Bei Immobilien kann zusätzlich Grunderwerbsteuer fällig werden, auch bei Schenkungen

  • Mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet

Was kostet eine Schenkung in Österreich?

Die Kosten einer Schenkung hängen davon ab, was verschenkt wird. Geld- oder Sachwerte innerhalb der Freibeträge verursachen in der Regel keine direkten Kosten, sofern keine besonderen Verträge oder Notare benötigt werden. Anders sieht es bei Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien aus: Hier fallen Kosten für Notar, Grundbucheintrag und Grunderwerbsteuer an.

Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Wert des übertragenen Vermögens:

  • 0,5 % für die ersten 250.000 Euro

  • 2 % für die nächsten 150.000 Euro

  • 3,5 % für alles, was darüber hinausgeht

Zusätzlich kann eine Eintragungsgebühr beim Grundbuch anfallen (z. B. 1,1 % des Wertes), sowie Kosten für Urkunden oder Beglaubigungen. Somit kann eine Immobilienschenkung schnell mehrere tausend Euro kosten, selbst wenn keine klassische Schenkungssteuer anfällt.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 200.000 €?

Beziehung zum Beschenkten Steuerpflicht seit 2008 Grunderwerbsteuer (bei Immobilien) Sonstige Kosten
Ehegatte / Kind keine Schenkungssteuer 0,5 % auf 250.000 € → 1.000 € Notarkosten, Grundbuch
Schwiegereltern / Freunde keine Schenkungssteuer 0,5 % + 2 % (gestaffelt) → 2.000 € Notarkosten, Grundbuch
Keine Immobilien-Schenkung keine Steuer keine Grunderwerbsteuer evtl. Vertrag, Meldung
Schenkung nicht gemeldet Strafe möglich Bußgelder bis 10.000 €

Hinweis: Es gibt keine klassische Schenkungssteuer bei 200.000 €, aber bei Immobilien ist Grunderwerbsteuer fällig. Bei Geldschenkungen ist ab 50.000 € (bei Angehörigen) bzw. 15.000 € (bei Dritten) eine Meldepflicht zu beachten.

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